Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-10, II-4 UF 18/10

II-4 UF 18/10Obergericht10.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-4 UF 18/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-10

Aktenzeichen: II-4 UF 18/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0610.II4UF18.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4.Familiensenat

Tenor

I. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 612.000,00 €

(gerundet 100.000 € + 217 € x 12 +

359.963,51 € + 69.000 € + 50.000 €)

II. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung zu den Folgesachen Hausrat und nachehelicher Unterhalt in vollem Umfang und hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Frist zur Stellungnahme: bis zum 5. Juli 2010

III. Der Antragsgegner wird weiter darauf hingewiesen, dass der Senat

  1. seine Berufung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich allein hinsichtlich des Zinsanspruchs als begründet ansieht,

  2. die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil der Antragstellerin für unzutreffend erachtet und

  3. die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ehescheidung und zur Folgesache Versorgungsausgleich bis heute nicht rechtskräftig ist.

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