II-7 WF 10/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-15, II-7 WF 10/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-15, II-7 WF 10/10
II-7 WF 10/10Obergericht15.06.2010
Regest
Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 10/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-15
Aktenzeichen: II-7 WF 10/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0615.II7WF10.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: § 50 FamGKG
Leitsätze
Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrag-stellerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Amtsgerichts Erke-lenz vom 15.12.2009 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.590 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 4, 57 Abs. 7 FamGKG).
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