II-7 WF 63/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-15, II-7 WF 63/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-15, II-7 WF 63/10
II-7 WF 63/10Obergericht15.06.2010
Regest
§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache Nach Erledigung der Hauptsache ist ein isolierter Kostenbeschluss als End-entscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und be-schwerdefähig (§ 58 Abs. 1 FamFG).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 63/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-15
Aktenzeichen: II-7 WF 63/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0615.II7WF63.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Leitsätze
§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG
Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache
Nach Erledigung der Hauptsache ist ein isolierter Kostenbeschluss als End-entscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und be-schwerdefähig (§ 58 Abs. 1 FamFG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Februar 2010 wird kos-tenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 283,74 €.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelas-sen.
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