Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-25, I-16 U 191/09

I-16 U 191/09Obergericht25.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 191/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-25

Aktenzeichen: I-16 U 191/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0625.I16U191.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.10.2009 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240,18 € sowie weitere 16.919,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen. Der weitergehende, auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gerichtete Klageantrag wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewie-sen.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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