II-7 UF 79/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-01, II-7 UF 79/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-01, II-7 UF 79/10
II-7 UF 79/10Obergericht01.07.2010
Regest
§ 64 Abs. 1 FamFG Keine Wiedereinsetzung bei unrichtig adressiertem Beschwerdeschriftsatz (an das OLG statt an das AG) Eine Wiedereinsetzung bei versehentlich unrichtig adressiertem Beschwerde-schriftsatz und unterbliebener rechtzeitiger Einreichung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich; § 17 Abs. 2 FamFG ist in Familiensachen nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 79/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: II-7 UF 79/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0701.II7UF79.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Leitsätze
§ 64 Abs. 1 FamFG
Keine Wiedereinsetzung bei unrichtig adressiertem Beschwerdeschriftsatz (an das OLG statt an das AG)
Eine Wiedereinsetzung bei versehentlich unrichtig adressiertem Beschwerde-schriftsatz und unterbliebener rechtzeitiger Einreichung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich; § 17 Abs. 2 FamFG ist in Familiensachen nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG)
Tenor
Die als Berufung statthafte Beschwerde sowie die Beschwerde des An-tragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 31. März 2010 werden als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Beschwerdewert: 4.537 €.
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