IV-4 RBs 25/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-01, IV-4 RBs 25/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-01, IV-4 RBs 25/10
IV-4 RBs 25/10Obergericht01.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-4 RBs 25/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: IV-4 RBs 25/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0701.IV4RBS25.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4.Senat für Bußgeldsachen
Tenor
-
Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
-
Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.
-
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.