Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-08, I-12 U 87/08

I-12 U 87/08Obergericht08.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 U 87/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-08

Aktenzeichen: I-12 U 87/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0708.I12U87.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Der notarielle Akt vom 17.01.1998 zwischen den Beklagten und Frau M... D... vor dem Notar J... M... aus V., Frankreich, eingetragen am 11.02.1998 im Immobilienregister der Gemeinde V…, Nummer …., Frankreich, durch welchen Frau M... D... das Eigentum an den Parzellen

L..., Parzelle Nr. … (Haupthaus),

L..., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L..., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L..., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L…, Parzelle Nr. … (unbebaut)

schenkweise an die Beklagten überträgt, kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils hälftig zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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