Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-13, I-6 W 26/10

I-6 W 26/10Obergericht13.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 W 26/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-13

Aktenzeichen: I-6 W 26/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I6W26.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.04.2010 wird der Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2009 sind von der Beklagten € 3.827,70 dreitausendachthundertsiebenundzwanzig Euro und siebzig Cent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind € 1.020,- an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 378,37 festgesetzt.

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