I-6 W 26/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-13, I-6 W 26/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-13, I-6 W 26/10
I-6 W 26/10Obergericht13.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 W 26/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: I-6 W 26/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0713.I6W26.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.04.2010 wird der Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2009 sind von der Beklagten € 3.827,70 dreitausendachthundertsiebenundzwanzig Euro und siebzig Cent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2009 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind € 1.020,- an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 378,37 festgesetzt.
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