Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-15, I-8 U 46/09

I-8 U 46/09Obergericht15.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 46/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: I-8 U 46/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0715.I8U46.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 456/07) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 75.000 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 1) ab dem 29.12.2007 und der Beklagte zu 2) ab dem 03.01.2008.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich € 250, beginnend mit dem 03.08.2010, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm seit dem 10.12.2007 aufgrund der anästhesiologischen Behandlung im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 09.01.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entstandenen oder in Zukunft noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der vorbezeichneten anästhesiologischen Behandlung in Zukunft noch entstehen wird.

Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.594,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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