I-22 U 185/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-16, I-22 U 185/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-16, I-22 U 185/09
I-22 U 185/09Obergericht16.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 185/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-16
Aktenzeichen: I-22 U 185/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0716.I22U185.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.12.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – 1 O 370/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, die Klägerin trägt sie zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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