Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-19, I-24 W 47/10

I-24 W 47/10Obergericht19.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 W 47/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-19

Aktenzeichen: I-24 W 47/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0719.I24W47.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin - vom 6. Oktober 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. November 2008 (I-24 U 39/08) und auf Grund des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 2008 sind von der Beklagten 1.446,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Beschwerdewert: 7.892,20 EUR (davon Beschwerde 6.044,20 und Anschlussbeschwerde 1.748,00)

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