III-1 Ws 183/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-20, III-1 Ws 183/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-20, III-1 Ws 183/10
III-1 Ws 183/10Obergericht20.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 183/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-20
Aktenzeichen: III-1 Ws 183/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0720.III1WS183.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Düsseldorf vom 21. Mai 2010 – 7 KLs 42/09 – wie folgt abgeändert:
Die dem Angeschuldigten aufgrund seines Antrags vom 15. März 2010 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 215,39 € festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten im Be-schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Beschwerdewert: 215,39 €
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