I-10 W 34 + 110/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-27, I-10 W 34 + 110/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-27, I-10 W 34 + 110/10
I-10 W 34 + 110/10Obergericht27.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 34 + 110/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-27
Aktenzeichen: I-10 W 34 + 110/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0727.I10W34.110.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Krefeld vom 17.02.2010 wird als unzulässig verworfen.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. L. der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.02.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Rechtspflegerin - vom 09.09.2009 abgeändert und der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren auf 277.996,75 € und der Geschäftswert für das Erbscheinerteilungsverfahren auf 135.090,75 € festgesetzt.
Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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