I-2 U 136/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-29, I-2 U 136/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-29, I-2 U 136/09
I-2 U 136/09Obergericht29.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 136/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: I-2 U 136/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0729.I2U136.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
In Bezug auf die unter den Bezeichnungen „A 74“ und „A 80“ vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen wird der Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 aufrechterhalten.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungsformen „A 69“, „A 71“, „A 73“, „A 76“, „A 77“, „A 79“, „A 81“, „A 83“, „A 85“, „A 87“ und „A 93“ wird die einstweilige Verfügung vom 17. September 2008 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin 2/13 zu tragen; im übrigen werden die Kosten des Verfügungsverfahrens und der Streithilfe der Verfügungsklägerin auferlegt.
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