Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-29, I-2 U 139/09

I-2 U 139/09Obergericht29.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 139/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-29

Aktenzeichen: I-2 U 139/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0729.I2U139.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Bezug auf die unter den Bezeichnungen „A TG 74“ und „A TG 80“ ver-triebenen Gleitschutzvorrichtungen wird der Verfügungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 auf-rechterhalten.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungsformen „A TG 69“, „A TG 71“, „A TG 73“, „A TG 76“, „A TG 77“, „A TG 79“, „A TG 81“, „A TG 83“, „A TG 85“, „A TG 87“ und „A TG 93“ wird die einstweilige Verfügung vom 17. September 2008 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin 2/13 zu tragen; im übrigen werden die Kosten des Verfügungsverfahrens und der Streithilfe der Verfügungsklägerin auferlegt.

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