II-7 WF 51/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-29, II-7 WF 51/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-29, II-7 WF 51/10
II-7 WF 51/10Obergericht29.07.2010
Regest
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 51/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: II-7 WF 51/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0729.II7WF51.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: § 41 FamFG
Leitsätze
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-ners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Beschwerdewert: bis 500 €.
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