I-9 U 234/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-30, I-9 U 234/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-30, I-9 U 234/09
I-9 U 234/09Obergericht30.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 234/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-30
Aktenzeichen: I-9 U 234/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0730.I9U234.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 3/4 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt 1/4 der Gerichtskosten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist der eingelegten Berufung gegenüber der Beklagten zu 2 verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
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