Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-26, I-8 U 71/09

I-8 U 71/09Obergericht26.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 71/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-26

Aktenzeichen: I-8 U 71/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0826.I8U71.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 28.05.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 87 % und die Beklagte zu 2) 13 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 93 % und der (*1) Klägerin zu 2) zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

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