II-7 UF 70/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-26, II-7 UF 70/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-26, II-7 UF 70/10
II-7 UF 70/10Obergericht26.08.2010
Regest
Bei der Auslegung des § 146 Abs. 1 FamFG ist auch die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen eines erstinstanzlich verfrühten Ehescheidungsantrages beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 70/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-26
Aktenzeichen: II-7 UF 70/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0826.II7UF70.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 146 Abs. 1, 137 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
Bei der Auslegung des § 146 Abs. 1 FamFG ist auch die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen eines erstinstanzlich verfrühten Ehescheidungsantrages beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. April 2010 aufgehoben und Sache wird zur Herstellung des Ehescheidungsverbundes und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.