Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-08-26, II-7 UF 70/10

II-7 UF 70/10Obergericht26.08.2010

Regest

Bei der Auslegung des § 146 Abs. 1 FamFG ist auch die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen eines erstinstanzlich verfrühten Ehescheidungsantrages beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 70/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-26

Aktenzeichen: II-7 UF 70/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0826.II7UF70.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 146 Abs. 1, 137 Abs. 2 FamFG

Leitsätze

Bei der Auslegung des § 146 Abs. 1 FamFG ist auch die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen eines erstinstanzlich verfrühten Ehescheidungsantrages beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. April 2010 aufgehoben und Sache wird zur Herstellung des Ehescheidungsverbundes und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.

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