VI-3 Kart 209/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-01, VI-3 Kart 209/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-01, VI-3 Kart 209/09 (V)
VI-3 Kart 209/09 (V)Obergericht01.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 209/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-01
Aktenzeichen: VI-3 Kart 209/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0901.VI3KART209.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 16. Februar 2009 - Aktenzeichen BK 8-08/2988-11 - wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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