Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-02, I-10 W 16/10

I-10 W 16/10Obergericht02.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 16/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-02

Aktenzeichen: I-10 W 16/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0902.I10W16.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Senats vom 13.07.2010 wird ge-mäß § 319 ZPO analog wie folgt berichtigt:

in Absatz 2 muss der von der Klägerin geschuldete Betrag lauten

statt EUR 676.768,13

richtig: EUR 729.898,77

in Absatz 2 muss es zur Zinshöhe heißen

statt fünf Prozent

richtig: fünf Prozentpunkte

unter Ziff. II muss der Beschwerdewert lauten

statt EUR 428.828,49 (676.768,13 - … - ...)

richtig: EUR 481.960,13 (729.898,77 - …- …).

II.

Die Gehörsrüge der Klägerin vom 27.10.2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13.07.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

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