I-10 W 16/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-02, I-10 W 16/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-02, I-10 W 16/10
I-10 W 16/10Obergericht02.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 16/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: I-10 W 16/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0902.I10W16.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Senats vom 13.07.2010 wird ge-mäß § 319 ZPO analog wie folgt berichtigt:
in Absatz 2 muss der von der Klägerin geschuldete Betrag lauten
statt EUR 676.768,13
richtig: EUR 729.898,77
in Absatz 2 muss es zur Zinshöhe heißen
statt fünf Prozent
richtig: fünf Prozentpunkte
unter Ziff. II muss der Beschwerdewert lauten
statt EUR 428.828,49 (676.768,13 - … - ...)
richtig: EUR 481.960,13 (729.898,77 - …- …).
II.
Die Gehörsrüge der Klägerin vom 27.10.2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13.07.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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