VI-Kart 5/10 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-15, VI-Kart 5/10 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-15, VI-Kart 5/10 (V)
VI-Kart 5/10 (V)Obergericht15.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 5/10 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-15
Aktenzeichen: VI-Kart 5/10 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0915.VI.KART5.10V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bundes-kartellamtes vom 30. März 2010 (B 6 – 98/09) wird verworfen.
II. Die Beigeladene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat überdies dem Bundeskartellamt und der Beteiligten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
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