II-8 UF 107/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-16, II-8 UF 107/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-16, II-8 UF 107/10
II-8 UF 107/10Obergericht16.09.2010
Regest
Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 107/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: II-8 UF 107/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0916.II8UF107.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 26.04.2010 erlassenen Be-schluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspfleger) – Wesel wird zu-rückgewiesen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
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