Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-16, II-8 UF 107/10

II-8 UF 107/10Obergericht16.09.2010

Regest

Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 107/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: II-8 UF 107/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0916.II8UF107.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 26.04.2010 erlassenen Be-schluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspfleger) – Wesel wird zu-rückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

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