II-7 UF 112/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-24, II-7 UF 112/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-24, II-7 UF 112/10
II-7 UF 112/10Obergericht24.09.2010
Regest
Zur Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologi-schen Vaters bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 112/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-24
Aktenzeichen: II-7 UF 112/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0924.II7UF112.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BGB; §§ 174, 158 FamFG; § 17 FamFG
Leitsätze
Zur Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologi-schen Vaters bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind.
Tenor
Auf ihren Antrag wird den Beschwerdeführern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erkelenz vom 17.06.2010 ge-währt.
Die Beschwerde vom 05.07.2010 gegen den vorgenannten Beschluss wird auf ih-re Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000 €.
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