III-1 Ws 117/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-28, III-1 Ws 117/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-28, III-1 Ws 117/10
III-1 Ws 117/10Obergericht28.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 117/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-28
Aktenzeichen: III-1 Ws 117/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0928.III1WS117.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2010 teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass ihm aufgrund der Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2009 (020 KLs 25/08) insgesamt
1.427,76 €
als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten fallen zu einem Viertel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der frühere Angeklagte die Kosten zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.