VI-3 Kart 78/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-06, VI-3 Kart 78/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-06, VI-3 Kart 78/09 (V)
VI-3 Kart 78/09 (V)Obergericht06.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 78/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 78/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1006.VI3KART78.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2008 – BK 9-08/863 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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