I-3 Wx 209/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-08, I-3 Wx 209/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-08, I-3 Wx 209/10
I-3 Wx 209/10Obergericht08.10.2010
Regest
GBO §§ 12 Abs. 1 Satz 1; 12c Abs. 4 Satz 2; BGB §§ 1924 Abs. 1; 2311 Abs. 1 Satz 1 Die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Vaters rechtfertigt die Grundbucheinsicht, und zwar mit Blick auf den zu beurteilenden Nachlasswert, auch in die Abteilungen II und III. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Oktober 2010 – I-3 Wx 209/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 209/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-08
Aktenzeichen: I-3 Wx 209/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1008.I3WX209.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GBO §§ 12 Abs. 1 Satz 1; 12c Abs. 4 Satz 2; BGB §§ 1924 Abs. 1; 2311 Abs. 1 Satz 1
Die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Vaters rechtfertigt die Grundbucheinsicht, und zwar mit Blick auf den zu beurteilenden Nachlasswert, auch in die Abteilungen II und III.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Oktober 2010 – I-3 Wx 209/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 30.07.2010 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Grundbuchamt) wird angewiesen, dem Be-teiligten eine unbeglaubigte Grundbuchabschrift zu erteilen.
Geschäftswert: 3.000 €
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