II-8 UF 149/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-19, II-8 UF 149/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-19, II-8 UF 149/10
II-8 UF 149/10Obergericht19.10.2010
Regest
Zum Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 FamFG, wenn sich die angefochtene Bestellung eines Ergänzungspflegers, der die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind im Ermittlungsverfahren gegen seinen Elternteil nach § 55 Abs. 2 StPO prüfen soll, während des Beschwerdeverfahrens erledigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 149/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-19
Aktenzeichen: II-8 UF 149/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1019.II8UF149.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Zum Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 FamFG, wenn sich die angefochtene Bestellung eines Ergänzungspflegers, der die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind im Ermittlungsverfahren gegen seinen Elternteil nach § 55 Abs. 2 StPO prüfen soll, während des Beschwerdeverfahrens erledigt.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 17.08.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Mülheim an der Ruhr wird als unzulässig verworfen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens..
Beschwerdewert: 1.500 €
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