Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-29, I-22 U 135/08

I-22 U 135/08Obergericht29.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 135/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-29

Aktenzeichen: I-22 U 135/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1029.I22U135.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.7.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe, dass der Zinsanspruch erst ab dem 16.10.2007 begründet ist, zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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