VI-3 Kart 206/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-10, VI-3 Kart 206/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-10, VI-3 Kart 206/09 (V)
VI-3 Kart 206/09 (V)Obergericht10.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 206/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: VI-3 Kart 206/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1110.VI3KART206.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 18. Februar 2009 – Aktenzeichen BK 8-08/2966-11 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
. . .
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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