I-2 W 39/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-11, I-2 W 39/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-11, I-2 W 39/10
I-2 W 39/10Obergericht11.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 39/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: I-2 W 39/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1111.I2W39.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
-
Es wird festgestellt, dass der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2010 gegen die einstweilige Verfügung vom 2. August 2010 zurückgenommen ist.
-
II Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.