Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-12, I-3 Wx 222/10

I-3 Wx 222/10Obergericht12.11.2010

Regest

BGB § 1926 Abs. 3, 4 Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 – I-3 Wx 222/10

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 222/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-12

Aktenzeichen: I-3 Wx 222/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1112.I3WX222.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 1926 Abs. 3, 4

Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 – I-3 Wx 222/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: Bis 100.000 Euro

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