VII-Verg 55/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-22, VII-Verg 55/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-22, VII-Verg 55/09
VII-Verg 55/09Obergericht22.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 55/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-22
Aktenzeichen: VII-Verg 55/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1122.VII.VERG55.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht vom 17. Mai 2010 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsbehelfs teilweise abgeändert.
Die von der Antragtellerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten werden auf 5.579, 85 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen zu 28 % die Beigeladene und im Übrigen die Antragstellerin.
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