I-2 U 90/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-30, I-2 U 90/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-30, I-2 U 90/09
I-2 U 90/09Obergericht30.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 90/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: I-2 U 90/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1130.I2U90.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsaussprüche zu I. 1., I. 2. und I. 3 infolge übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung gegenstandslos sind.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.770.000,-- Euro festgesetzt.
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