Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-02, I-10 W 13/10

I-10 W 13/10Obergericht02.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 13/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-02

Aktenzeichen: I-10 W 13/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1202.I10W13.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:

Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen

  • statt:

„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“

  • richtig:

„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“

Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen

-statt:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“

-richtig:

„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“

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