I-10 W 13/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-02, I-10 W 13/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-02, I-10 W 13/10
I-10 W 13/10Obergericht02.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 13/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: I-10 W 13/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1202.I10W13.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Berichtigungsantrag der Klägerin vom 02.11.2010 wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.10.2010 wie folgt abgeändert:
Im zweiten Absatz des Tenors muss es heißen
- statt:
„..sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen..“
- richtig:
„..sind von der Klägerin EUR 14.383,44 nebst Zinsen..“
Im dritten Absatz des Tenors muss es heißen
-statt:
„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98%.“
-richtig:
„Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1,4 % und der Beklagte zu 15) zu 98,6%.“
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