Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-07, I-21 U 156/09

I-21 U 156/09Obergericht07.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 156/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-07

Aktenzeichen: I-21 U 156/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1207.I21U156.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.09.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Aktenzeichen: 12 O 55/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten zu 2. mit einer Forderung i.H.v. insgesamt 375.006,79 € wegen Vergütungsleistungen aus Ingenieurleistungen gemäß vier Schlussrechnungen vom 09.05.2008 bleibt dem landgerichtlichen Nachverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens bleibt ebenfalls dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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