Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-08, VI-3 Kart 18/10 (V)

VI-3 Kart 18/10 (V)Obergericht08.12.2010

Regest

§ 31 EnWG; § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 8 StromNEV; § 4 Abs. 5 EEG 2004, § 8 Abs. 2 EEG 2009 Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 Abs. 2 EEG 2009 (=§ 4 Abs. 5 EEG) mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass er insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 18/10 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: VI-3 Kart 18/10 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1208.VI3KART18.10V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 31 EnWG; § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 8 StromNEV; § 4 Abs. 5 EEG 2004,

§ 8 Abs. 2 EEG 2009

Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 Abs. 2 EEG 2009 (=§ 4 Abs. 5 EEG) mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass er insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 11. Januar 2010 - BK 8-09/001 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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