I-3 Wx 228/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-13, I-3 Wx 228/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-13, I-3 Wx 228/10
I-3 Wx 228/10Obergericht13.12.2010
Regest
PStG §§ 48, 49 Abs. 2; Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 – PStV – (BGBl I, 2263) § 5; StAG § 4 Abs. 3; FamFG § 26 1. Hängt die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt von in der Person des Vaters liegenden Umständen ab (hier: Dauer des legalen Aufenthalts), so hat das Standesamt bei begründeten Zweifeln vor der Eintragung die Identität des potentiellen Vaters zu überprüfen. 2. Welche Ermittlungen zum Zwecke der Identifizierung die Behörde bei der Verfahrensbearbeitung für erforderlich hält (hier: Überprüfung eines Geburtenregisterauszuges in Bangladesch), bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Ermittlungen darf die Behörde nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen, insbesondere an dessen Nichtzahlung keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Folgen knüpfen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – I-3 Wx 228/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 228/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: I-3 Wx 228/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1213.I3WX228.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
PStG §§ 48, 49 Abs. 2; Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 – PStV – (BGBl I, 2263) § 5; StAG § 4 Abs. 3; FamFG § 26
Hängt die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt von in der Person des Vaters liegenden Umständen ab (hier: Dauer des legalen Aufenthalts), so hat das Standesamt bei begründeten Zweifeln vor der Eintragung die Identität des potentiellen Vaters zu überprüfen.
Welche Ermittlungen zum Zwecke der Identifizierung die Behörde bei der Verfahrensbearbeitung für erforderlich hält (hier: Überprüfung eines Geburtenregisterauszuges in Bangladesch), bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Ermittlungen darf die Behörde nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen, insbesondere an dessen Nichtzahlung keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Folgen knüpfen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – I-3 Wx 228/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amts-gerichts vom 25. März 2009 hinsichtlich der Zurückweisung des weiter gehenden Antrags des Beteiligten zu 2 aufgehoben.
Insoweit wird der Standesbeamte der Stadt Dinslaken angewiesen,
den Antrag des Beteiligten zu 2 unter Abstandnahme von den Beden-ken wegen der unterbliebenen Einzahlung des Auslagenvorschusses
neu zu bescheiden.
Wert: 3.000 Euro.
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