I-2 U 20/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-17, I-2 U 20/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-17, I-2 U 20/08
I-2 U 20/08Obergericht17.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 20/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-17
Aktenzeichen: I-2 U 20/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1217.I2U20.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Auf die Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 07.02.2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.990,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.980 € seit dem 01.02.2005, aus weiteren 2.097,60 € seit dem 01.02.2006 sowie aus weiteren 5.912,80 € seit dem 26.05.2007 zu zahlen.
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- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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II. Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat die Klägerin vorab allein zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
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III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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V. Der Streitwert für die erste und die zweite Instanz wird auf jeweils 48.045,60 € festgesetzt.
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