VI-Kart 4/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VI-Kart 4/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VI-Kart 4/09 (V)
VI-Kart 4/09 (V)Obergericht22.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 4/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: VI-Kart 4/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VI.KART4.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21. April 2009 (B 6 – 150/08) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. bis 3. die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 2 Mio. € festgesetzt.
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