VI-2 U (Kart) 17/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VI-2 U (Kart) 17/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VI-2 U (Kart) 17/09
VI-2 U (Kart) 17/09Obergericht22.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 17/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 17/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VI2U.KART17.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die frühere L... GmbH & Co. KG zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie in den Jahren 2003 und 2004 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung vorgelagerter Netze, soweit berechnet und übergewälzt, wird auf
8.233,84 € brutto festgesetzt.
Die Beklagte wird verurteilt, 2.744,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2007 an die L... AG zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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