VII-Verg 33/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VII-Verg 33/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VII-Verg 33/10
VII-Verg 33/10Obergericht22.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 33/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: VII-Verg 33/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VII.VERG33.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 06. Juli 2010 (VK 07/10) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagender Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 387.500 € festgesetzt.
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