VII-Verg 40/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VII-Verg 40/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-22, VII-Verg 40/10
VII-Verg 40/10Obergericht22.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 40/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: VII-Verg 40/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VII.VERG40.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. August 2010 (VK 3 – 81/10) aufgehoben.
Unter Zurückweisung des weiterreichenden Nachprüfungsantrags wird der Antragsgegnerin untersagt, im Zuge der Ausschreibung von „reprotechnischer Laborausstattung – Analoge Schrittschaltkameras“ einen Zuschlag zu erteilen, ohne dass den zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Bietern nach Bekanntgabe der Bewertungsmatrix erneut Gelegenheit gegeben worden ist, ein Angebot einzureichen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und Antragsgegnerin sind von der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und Antragsgegnerin werden der Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
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