Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-23, III-3 Ws 434/10

III-3 Ws 434/10Obergericht23.12.2010

Regest

BtMG § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG endigt mit Fristablauf. Eine nach Ablauf der Zurückstellungsfrist getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 23. Dezember 2010, III-3 Ws 434/10

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 434/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-23

Aktenzeichen: III-3 Ws 434/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1223.III3WS434.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

BtMG § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG endigt mit Fristablauf. Eine nach Ablauf der Zurückstellungsfrist getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 23. Dezember 2010, III-3 Ws 434/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - vom 18. August 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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