III-3 Ws 434/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-23, III-3 Ws 434/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-23, III-3 Ws 434/10
III-3 Ws 434/10Obergericht23.12.2010
Regest
BtMG § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG endigt mit Fristablauf. Eine nach Ablauf der Zurückstellungsfrist getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 23. Dezember 2010, III-3 Ws 434/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 434/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: III-3 Ws 434/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1223.III3WS434.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
BtMG § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG endigt mit Fristablauf. Eine nach Ablauf der Zurückstellungsfrist getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 23. Dezember 2010, III-3 Ws 434/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - vom 18. August 2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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