Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-27, II-7 UF 182/10

II-7 UF 182/10Obergericht27.12.2010

Regest

1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt. 2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich re-gelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 182/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-27

Aktenzeichen: II-7 UF 182/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1227.II7UF182.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: § 18 VersAusglG

Leitsätze

  1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt.

  2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich re-gelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 7. September 2010 betreffend die Regelung des Versorgungsaus-gleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversi-cherung wie folgt abgeändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.: ) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.620,- €

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