Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-2 U 92/09

I-2 U 92/09Obergericht20.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 92/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: I-2 U 92/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I2U92.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Juni 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte „die zumindest einen Ringabschnitt darstellende“ durch die Worte „die als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildete“ ersetzt werden.

II.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.000,-- Euro festgesetzt.

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