I-3 Wx 281/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-3 Wx 281/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-3 Wx 281/10
I-3 Wx 281/10Obergericht20.01.2011
Regest
BGB §§ 2209; 2361, 2365, 2368 Ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode des Vorerben an und bestimmt er darin zugleich, dass die Testamentsvollstreckung ende, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz durchgeführt worden ist, liegt hierin eine Einschränkung, die im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I-3 Wx 281/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 281/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: I-3 Wx 281/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I3WX281.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 2209; 2361, 2365, 2368
Ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode des Vorerben an und bestimmt er darin zugleich, dass die Testamentsvollstreckung ende, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz durchgeführt worden ist, liegt hierin eine Einschränkung, die im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I-3 Wx 281/10
Tenor
Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird eingezogen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden
nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.
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