II-7 UF 125/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-27, II-7 UF 125/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-27, II-7 UF 125/10
II-7 UF 125/10Obergericht27.01.2011
Regest
Einer im Übrigen gebotenen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB (hier: Existenzminimum für Nichterwerbstätige) nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sicher gestellt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 125/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: II-7 UF 125/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0127.II7UF125.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: Zur Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB trotz Nichterreichens des angemessenen Lebensbedarfs.
Leitsätze
Einer im Übrigen gebotenen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB (hier: Existenzminimum für Nichterwerbstätige) nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sicher gestellt werden kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16.06.1998 - UR.Nr. 843/1998 - wird dahin gehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14. April 2010 entfällt.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.06.1998 wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt (§§ 242 FamFG, 769 ZPO).
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