I-3 Wx 21/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-31, I-3 Wx 21/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-31, I-3 Wx 21/11
I-3 Wx 21/11Obergericht31.01.2011
Regest
BGB §§ 119 Abs. 2; 1945, 1954, 1955 Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 – I-3 Wx 21/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 21/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-31
Aktenzeichen: I-3 Wx 21/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0131.I3WX21.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 119 Abs. 2; 1945, 1954, 1955
Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 – I-3 Wx 21/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3
zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 75.663,- Euro.
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