VI-2 U (Kart) 14/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-09, VI-2 U (Kart) 14/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-09, VI-2 U (Kart) 14/09
VI-2 U (Kart) 14/09Obergericht09.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 14/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-09
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 14/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0209.VI2U.KART14.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01. April 2009 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass
a) die von der Beklagten in dem Gaslieferungsvertrag mit der Kundennummer 20/214.4129.00.006 bzw. 644.558.683-1 bis zum 01. April 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam sind,
b) die Rechnungen vom 15. Februar 2002, 15. Juli 2003 und 15. Juli 2004 unrichtig sind.
Es verbleibt bei den Feststellungen im angefochtenen Urteil unter I.1., 3. und 4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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